Wussten Sie, dass die untersuchungsbezogenen Leistungen eines Betriebsarztes gerade einmal 20% seines gesamten Stundenumfangs betragen?¹
Wichtig in diesem Kontext ist: Es gibt keine pauschalen Untersuchungen. Die sogenannten arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt und diese unterliegen einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV). Sprich, ohne vorliegende Gefährdungsbeurteilung kann "eigentlich" auch keine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden – soviel zur Theorie. Mit der Online-Gefährdungsbeurteilung von riskoo haben Sie die Möglichkeit, über eine einfache Checkliste zu prüfen, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen für Tätigkeiten und Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen relevant werden können.
Sollten arbeitsmedizinsche Vorsorgen notwendig sein, können Sie auf eine arbeitsmedizinische Praxis unserer bundesweiten betriebsärztlichen Kooperationspartner zurückgreifen. Oder aber auch auf jede andere arbeitsmedizinische Praxis in Ihrer Umgebung. Die ArbMedVV zwingt Sie nicht, den nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellten Betriebsarzt auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).
Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgen, Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen gelten die aktuellen Honorarsätze der untersuchenden Betriebsärzte.
¹ BAUA arbeitsmedizinischer Betreuungsbedarf in Deutschland, 2014