Schwangere Mitarbeiterin: Was ist zu tun?

  • 15. Dezember 2021

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG 2018) wurde vom Gesetzgeber mit dem Ziel erlassen, neben dem vorrangigen Schutz der schwangeren Mitarbeiterin und der ihres Kindes eine lückenlose Weiterbeschäftigung zu ermöglichen – vom Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zu den Schutzfristen rund um die Entbindung bzw. im Anschluss daran. Hierzu wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote angepasst und im Gesetz konkreter definiert.

Die Unsicherheit bei betrieblichen Verantwortlichen, aber auch bei behandelnden Ärzten ist sehr groß. Insbesondere beim Thema Beschäftigungsverbot kommt es häufig zu Missverständnissen. 

Betriebsärztliche Beratung für Arbeitgeber und Ärzte

Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben hierzu eine spezielle Online-Sprechstunde¹ für Arbeitgeber und Ärzte eingerichtet. Schreiben Sie uns hierzu eine E-Mail  mit Ihrem Anliegen sowie wie und wann wir Sie am besten erreichen können oder starten Sie den Chat. Beachten Sie hierbei, dass Sie uns keine personenenbezogenen Angaben zur schwangeren Mitarbeiterin nennen. 

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen oder bei der Meldepflicht nach § 27 MuSchG an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.

1) Die Beratungsentgelte richten sich nach der aktuellen Honorartabelle: Eine Beratungseinheit (1,0 BE) entspricht 12 Minuten und kostet 19,20 € (1,60 €/Min.; Stand: 12.02.2018) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Pro Beratungsauftrag werden mindestens 0,5 BE (6 Min.; mind. 9,60 €) angesetzt.