Ruheraum für schwangere Mitarbeiterinnen und stillende Mütter
Mit dem Gebot der „Weiterbeschäftigung“ aus dem neuen Mutterschutzgesetz (MuSchG 2018) gerät auch der „Ruheraum“ für schwangere Mitarbeiterinnen und stillende Mütter wieder in den Fokus der Aufsichtsbehörden.
Nach § 9 Abs. 3 MuSchG hat der Arbeitgeber sicherzustellen, „dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.“ Die Anforderungen an eine solche Einrichtung sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A4.2) konkreter beschrieben. Hiernach muss eine solche Einrichtung am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz befinden, d.h., der Raum
- muss leicht und sicher,
- in 5 Minuten (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln),
erreichbar sein. An den Raum selbst werden folgende Anforderungen gestellt:
- Größe: mindestens 6 qm
- Hintergrundgeräusche: max. 55 db
- keine „Betriebsstörungen“
- Sichtverbindung (Fenster) nach außen (hier gibt es äquivalente Muss-Anforderungen an Aufenthaltsräume aus den Landesbauordnungen).
- möglichst ausreichend Tageslicht und ausreichende Beleuchtung
- gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur von mindestens +21 °C bis zu einer Soll-Temperatur von +26 °C
- gesundheitlich zuträgliche Atemluft (durch z.B. Lüftungsmöglichkeiten oder technische Raumlüftung)
- Gewährleistung der Privatsphäre bei der Nutzung des Raums
Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.
Aus dem Fehlen eines geeigneten Ruheraums für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen lässt sich kein Beschäftigungsverbot ableiten (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG). Vielmehr handelt es sich um eine Muss-Vorschrift und stellt damit eine verbindliche Forderung an den Arbeitgeber zur Gestaltung der Arbeitsstätte dar. Dies ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG (1989) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten: In allen Betriebsstätten muss seit 1993 eine entsprechende Einrichtung geschaffen werden (s.a. § 8 ArbStättV). Einen Bestandsschutz für Alt-Arbeitsstätten gibt es nicht.