Müssen wir zwingend eine Brandschutzordnung erstellen?

  • 08. September 2017

Nein, das müssen Sie nicht.

Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Baurechtlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude vorgeschrieben. Sie kann jedoch individuell über die Bau- und Nutzungsgenehmigung gefordert sein (diese Unterlagen liegen dem Gebäudeeigentümer vor). Hier gilt zu beachten, dass auch, wenn der Adressat der Bau- und Nutzungsgenehmigung der Bauherr bzw. der Eigentümer ist, behördliche Auflagen in Verbindung mit der Nutzung des Gebäudes dem Nutzer (Mieter) obliegen können.

Auch in den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Für Arbeitsstätten sind diesbezüglich in Deutschland lediglich „ausreichende und angemessene Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben“.

Weiterhin kann die Brandschutzordnung eine Maßnahme iSv § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sein – ermittelt anhand der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Jedoch bleibt auch in diesem Fall zu berücksichtigen: Die im ArbSchG genannte Anwesenheit anderer Personen ist dabei in erster Linie auf den Schutz der im Betrieb Beschäftigten (s. §1, §2 Abs. 1 ArbSchG) bezogen und nicht auf den von Dritten (Lieferanten, Kunden, Besucher, Fremdarbeitnehmer). Es soll nicht beurteilt werden, welche Gefahren für Dritte (Nicht-Beschäftigte) resultieren. Die Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG kann keine (rechtliche) Grundlage sein, um eine Brandschutzordnung für z.B. Besucher oder Bewohner zu fordern.