Was ist besser für Kleinbetriebe: Unternehmermodell oder Regelbetreuung?

  • 18. Juli 2017

Die DGUV-Vorschrift 2 lässt kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, je nach Berufsgenossenschaft zwischen bis zu drei Betreuungsmodellen zu wählen:

  • betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung
  • alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Unternehmermodell)
  • alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch Kompetenzzentren

Die Betreuung durch Kompetenzzentren bieten nur wenige Berufsgenossenschaften an. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Unternehmermodell), Kernpunkt ist, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit durch das Kompetenzzentrum der Berufsgenossenschaft oder deren eigenen überbetrieblichen Dienst gegen zusätzliches Entgelt gestellt werden. Das Unternehmen kann nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit der Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes die Bestellungspflicht jedoch gleichwertig erfüllen (§ 19 ASiG). 

Immer wieder wird nach den Vor- und Nachteilen der einzelnen Betreuungsmodelle gefragt. Wir möchten uns der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) anschließen, welche in einer Analyse der Modelle zur Schlussfolgerung kommt: „Es gibt kein Modell, was allgemeingültigen Anspruch erheben und für alle Branchen, Regionen, Zuständigkeitsbereiche u. Ä. empfohlen werden kann. Die Bedingungen der Kleinbetriebe sind so vielfältig, dass ein spezifischer Zuschnitt erfolgen muss.“

Im Folgenden möchten wir die Voraussetzungen und Bedingungen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodelle für bis zu 10 Beschäftigte kurz zusammenfassen. Diese aufgeführten Grundregelungen sind bei allen Berufsgenossenschaften gleich und gesetzlich vorgeschrieben.

 

betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung 

alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Unternehmermodell)

Rechtsgrundlage

ASiG und Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 2 

ASiG und Anlage 3 zu § 2 Abs. 4 DGUV-Vorschrift 2 

Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Beauftragung eines überbetriebliches Dienstes

Ja Ja

feste Einsatzzeiten

Nein

Nein

persönliche Teilnahme des Unternehmers am Seminar „Unternehmermodell“

Nein

bis zu 40 UE (2–5 Tage) je nach Branche

persönliche Teilnahme des Unternehmers an Fortbildungsmaßnahmen „Unternehmermodell“

Nein

alle 3–5 Jahre je nach Branche

Grundbetreuung (Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung)

Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit muss miteinbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebiets hinzuzieht.

Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit muss erforderlichenfalls miteinbezogen werden.

Wiederholung der Grundbetreuung (Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung)

alle 1–5 Jahre (abhängig von der Branche)

Nicht verbindlich über die Unfallverhütungsvorschrift, jedoch bei Änderungen oder Hinweisen, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Ebenso durch Rechtsvorschriften (bspw. BioStoffV alle 2 Jahre) kann eine verbindliche Aktualisierung gefordert werden. Die Wiederholung der Grundbetreuung ist im Unternehmermodell die persönliche Fortbildung des Unternehmers.

Betreuung bei besonderen Anlässen

durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde.

durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde.

arbeitsmedizinische Vorsorgen für die Mitarbeiter (Gefährdungsbeurteilung nach ArbMedVV)

Ja

Ja

Teilnahmenachweise für die  Fortbildung des Unternehmers

Nein

Ja

aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung 

Ja Ja

Tätigkeitsberichte (Jahresbericht) nach § 5 DGUV-Vorschrift 2

Ja Ja

Hinweis

 

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform (Unternehmermodell) nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung.