Tod durch Legionellen-Infektion: Anspruch gegen Berufsgenossenschaft
Das Sozialgericht Karlsruhe (S 4 U 1357/17 v. 26.09.2017) hat entschieden, dass unzureichende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nach dem Tod eines Beschäftigten aufgrund einer Legionellen-Infektion zu einer Beweiserleichterung für den Nachweis einer Berufserkrankung führen können.
Der Beschäftigte war für seinen deutschen Arbeitgeber als Anlagentechniker in Belgien beschäftigt. Von seinem letzten Arbeitseinsatz kam er mit grippeähnlichen Symptomen zurück, woraufhin bei ihm eine Legionellen-Infektion festgestellt wurde. Trotz intensiv-medizinischer Behandlungverstarb der Beschäftigte nach zweieinhalb Monaten. Die Berufsgenossenschaft nahm Ermittlungen auf, unter anderem auch vor Ort am ehemaligen Arbeitsplatz in Belgien. Sie unterließ es jedoch, eine Untersuchung der Hotelduschen in Belgien zu veranlassen, obwohl als maßgebliches Risiko für eine Legionellen-Infektion die Tröpfcheninfektion durch Duschköpfe gilt.
Berufsgenossenschaft hätte rechtzeitig Untersuchung der Hotelduschen auf Legionellen-Keime veranlassen müssen
Die Witwe des Verstorbenen klagte auf eine Witwenrente gegen die Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Das Unfallversicherungsrecht beschreibt einen typischen Beweisnotstand bei unverschuldeten Beweisschwierigkeiten. Bei einem pflichtwidrigem Handeln der Behörde kann dies zu Beweiserleichterungen im Sinne geringerer Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache führen. Hier hätte rechtzeitig eine Untersuchung der Hotelduschen des auf Legionellen-Keime veranlasst werden müssen. Da der medizinische Gutachter die Infektion in der Hoteldusche als hochwahrscheinlich bezeichnet hat, und weil im privaten Bereich des Versicherten das Vorliegen von Legionellen ausgeschlossen werden konnte, verurteilte das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit.