Sind Arbeitgeber von Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Schutzimpfungen anzubieten?
Jein, das Impfangebot muss durch den Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgen erfolgen.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber einer Pflegeeinrichtung verpflichtet, bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV). Impfungen sind Bestandteil dieser arbeitsmedizinischen Vorsorgen und durch den Betriebsarzt den Mitarbeitern anzubieten,
- soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist,
- es sich um einen impfpräventablen Erreger handelt und
- der/die betroffene Mitarbeiter/in nicht bereits über einen ausreichenden Impfschutz (Immunität) verfügt.
Der Betriebsarzt muss den Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge über die zu verhütende Krankheit und den Nutzen der Impfung informieren. Weiterhin muss er über den Beginn und die Dauer der Schutzwirkung sowie über unerwünschte Nebenwirkungen und Komplikationen aufklären. Und zu guter Letzt muss der Betriebsarzt auch Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen geben.
Müssen Mitarbeiter sich impfen lassen?
Nein, der Mitarbeiter kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei einer Ablehnung muss das Impfangebot dem Mitarbeiter bei der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut vom Betriebsarzt unterbreitet werden. Eine pflegerische Tätigkeit mit Infektionsgefährdung darf auch bei einer Ablehnung des Impfangebots ausgeführt werden.
Der Arbeitgeber erhält vom Betriebsarzt keine Information darüber, ob der Mitarbeiter bereits eine Immunität besitzt bzw. die Impfung angenommen oder abgelehnt hat. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Teilnahmebescheinigung mit einem Hinweis auf den nächsten, geplanten Vorsorgetermin.