Nicht jeder Zeckenbiss ist ein Arbeitsunfall
Ob ein Zeckenbiss mit damit verbundener Borrelioseinfektion auf einer Dienstreise als Arbeitsunfall bewertet werden kann, hatte das Landessozialgericht NRW zu entscheiden (08.02.2017 – L 17 U 619/16). Zwar wurden in der Vergangenheit Zeckenbisse mit daraus resultierender Erkrankung bereits als Arbeitsunfall bewertet, allerdings war die Dokumentation des Zeckenbisses während einer versicherten Tätigkeit jeweils eine entscheidende Voraussetzung dafür.
Die Berufsgenossenschaft lehnte im eingangs erwähnten Fall eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Aussagen des Beschäftigten widersprüchlich waren: Zunächst gab er an, den Zeckenbiss während einer Dienstreise auf dem Weg zum Hotel erlitten zu haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte er dann aber widersprüchliche Angaben über den „Tatort“.
Das Gericht schloss sich dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft an, da es sich rückwirkend nicht feststellen ließ, ob dem vermeintlichen Unfallereignis eine versicherte Tätigkeit vorausgegangen war. Den Unfallbegriff können zwar grundsätzlich auch Ereignisse des täglichen Lebens (inkl. Insektenstiche) erfüllen, dabei müsse aber die Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das „in unmittelbarer Folge“ dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht ein von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährter Versicherungsschutz .
Wir empfehlen Ihnen, Zeckenbisse genau zu dokumentieren und dabei den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit widerspruchsfrei erkennen zu lassen. Sie müssen im Anschluss beweisen können, dass die Zecke während der Arbeitszeit bzw. auf dem Weg zur Tätigkeit (schlüssiger Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten oder der Teilnahme am Verkehr) gebissen hat und nicht am selbigen Tag bei der morgendlichen Runde mit dem Hund.