Muss zu jedem Gefahrstoff eine Betriebsanweisung erstellt werden?

  • 02. Januar 2023

Nein, es muss nicht zum jedem Gefahrstoff wie Spülmaschinentabs, Raumduft oder Glasreinger etc. die komplette Anforderungsliste analog der Verarbeitung und Lagerung von 1.000 Liter Kaliumchromat abgearbeitet werden. 

Zu finden ist diese Ausnahme in § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

  1. der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
  2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
  3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
  4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.

Die geringe Gefährdung wird in der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 näher definiert und mit Beispielen ausgeführt (Nr. 6.2 Abs. 2 TRGS 400): 

Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), wenn sie unter für Haushalte üblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer) verwendet werden, 

[…]

Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.
[…]

Ausgeschlossen von einer geringen Gefährdung sind Gefahrstoffe, die als ätzend gekennzeichnet sind (R43, R35 bzw. H 314), wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

Kommen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Resultat, dass z.B. von den Spülmaschinentabs nur eine geringe Gefährdung ausgeht, können Sie auf bestimmte Anforderungen wie das Erstellen einer Betriebsanweisung verzichten. Einen Anforderungsvergleich haben wir Ihnen zur Übersicht in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass zwischen Lagerung und Verwendung nochmal unterschieden wird. Während die einzelne Spraydose eine geringe Gefährdung bei der Verwendung aufweisen kann, unterliegt die Lagerung von 200 solcher Spraydosen bestimmten Anforderungen.

Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen, alle Arbeits- und Betriebsmittel in ein Verzeichnis aufzunehmen und die Stoffe mit geringer Gefährdung entsprechend zu deklarieren. Damit sind Sie der Dokumentationspflicht nach § 6 GefStoffV nachgekommen, führen einen Nachweis für das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe mit geringer Gefährdung und müssen nur ein Verzeichnis führen und aktualisieren (dieses allgemeine Verzeichnis kann selbstverständlich auch Ihr Gefahrstoffverzeichnis sein).

  geringe Gefährdung  Gefährdung

rechtl. Grundlage

Dokumentation von Zeitpunkt und Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben oder daran beteiligt waren

Ja Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Ja Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation einer geringen Gefährdung

Ja Nein

Nr. 8 TRGS 400

Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis 

Nein Ja

Nr. 4.7 TRGS 400

Vorhaltung der Sicherheitsdatenblätter

Nein Ja

Nr. 4.7 TRGS 400

Betriebsanweisung

Nein Ja

§ 14 GefStoffV

Unterweisung der Mitarbeiter

Nein Ja

§ 14 GefStoffV

Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung 

Nein Ja

§ 14 GefStoffV

Dokumentation der am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen, dermalen oder physikalisch-chemischen Gefährdungen 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation der Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungs- faktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation der zur Beseitigung oder Verringerung erforderlichen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sowie der Wirksamkeitsprüfung der technischen Maßnahmen

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation zusätzlich ergriffener Maßnahmen bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenz- wertes sowie geplante weitere Maßnahmen, die zukünftig die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes garantieren sollen 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation der Abweichungen von den nach § 20 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation der Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Tätigkeiten ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen techni- schen Schutzmaßnahmen wirksam sind 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach TRGS 600 

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400

Dokumentation beim  Verzicht auf technisch mögliche Substitution bei Tätigkeiten mit Stoffen, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 GefStoffV ergriffen werden müssen

Nein Ja

Nr. 8 TRGS 400