Müssen Brandschutzhelfer bestellt werden?
Nein, Brandschutzhelfer werden – wie andere Beauftragte des Unternehmens (z.B. Ersthelfer) – vom Arbeitgeber nicht bestellt, sondern benannt.
Die Begriffe Bestellung, Benennung und Beauftragung werden im Arbeitsschutzrecht (wie auch an anderer Stelle) sehr differenziert verwendet. Bestellt werden der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten. Eine solche Bestellung setzt eine beidseitige Willenserklärung voraus, die schriftlich vereinbart werden muss.
Eine Benennung oder eine Beauftragung resultieren hingegen in den meisten Fällen aus einer Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses (welche nicht zwingend schriftlich niedergelegt sein muss) oder sie basieren auf der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters (z.B. § 15 Abs. 1 ArbSchG). In bestimmten Fällen kann dies auch eine einseitige Delegation des Arbeitgebers sein (z.B. im Rahmen des Direktionsrechts verbunden mit der gesetzlichen Verpflichtung für jedermann, erste Hilfe zu leisten).
Brandschutzhelfer werden vom Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung also – wie eingangs bereits erwähnt – benannt und entsprechend in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen (vgl. § 10 ArbSchG, § 6 ArbStättV iVm ASR A2.2 Nr. 3.9). Zu dieser Benennung ist der Arbeitgeber wiederum lt. der angegebenen Vorschriften verpflichtet.