Mehr Schutz vor UV-Strahlung - neue arbeitsmedizinische Vorsorge

  • 19. Juli 2019

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde eine neue arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge beschlossen. Zukünftig muss für Mitarbeiter bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag die Vorsorge vom Arbeitgeber angeboten werden.

Seit 2015 werden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit geführt. Bis Ende 2017 gab es bereits rund 12.500 Anerkennungen und 16 Todesfälle. Betroffen sind insbesondere Mitarbeiter, die regelmäßig oder sogar berufsüblich im Freien arbeiten. Über alle Branchen hinweg ist dies die zweithäufigste, im Bereich der Landwirtschaft sogar die häufigste Berufskrankheit.

Die neue arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung dient vordergründig der Aufklärung und Beratung der Mitarbeiter über ihre individuellen Gesundheitsrisiken und ermöglicht auch Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zudem verweist die neue Anforderung in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf weitere notwendige Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber, um die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering zu halten. So sollen zum Beispiel Sonnensegel oder die Verlagerung der Arbeitszeit schädliche Sonnenstrahlen minimieren. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll die Devise „Möglichst raus aus der gefährlichen Sonne“ lauten.

Im Übrigen gibt es keine (alte) G-Ziffer für diese arbeitsmedizinische Vorsorge. Die sogenannten „G-Grundsätze“ oder die DGUV Information 250-010 sind keine verbindliche Rechtsgrundlage, weder für arbeitsmedizinische Vorsorge noch für Eignungsuntersuchungen. Als Arbeitgeber sollten sie darauf achten, dass auch in den Vorsorgebescheinigungen der Vorsorgeanlass nach ArbMedVV und nicht eine G-Ziffer genannt wird.