Gesundheitseinrichtungen haften bei falscher Hygiene
Gesundheitseinrichtungen müssen im Zweifelsfall beweisen, dass sie die allgemeinen Regeln für Hygiene einhalten. In einem aktuellen Urteil (BGH VI ZR 634/15 vom 16.08.2016) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen einen Klinikbetreiber zugelassen.
Im Grundsatz haftet der Betreiber einer Gesundheitseinrichtung bei Infektionen mit Krankenhauskeimen, wenn es Anhaltspunkte für eine Verletzung von Hygieneregeln gibt. Und nicht der Kläger muss die Verletzung nachweisen, sondern der Klinikbetreiber muss nachvollziehbar erklären, dass er alle Regeln eingehalten hat:
“Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden”,
so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Dokumentation von Hygienemaßnahmen, sondern auch auf die im Vorfeld zu treffenden Risikoanalysen und die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung.
Beherrschbare Infektionsrisiken sind nach dem Bundesgerichtshof,
"abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden”.
Als beherrschbaren Bereich der Hygiene sieht der BGH unter anderem die Reinheit des Desinfektionsmittels (Anmerk.: Hieraus lässt sich auch der sichere und ordnungsgemäße Einsatz von Desinfektionsmittel ableiten) oder die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen.
Literaturquellen: