Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen – ein großes Missverständnis
Sie hat sich in den letzten Jahren zu einem der größten Streit- und Diskussionspunkte zwischen Arbeitgebern, Mitarbeitern und Personalvertretung entwickelt: die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Mit der Änderung des § 5 Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 (welche im eigentlichen Sinne nur eine Klarstellung war) kam ein Informations-Tsunami insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen zu.
Es ging sogar so weit, dass sich die Berufsgenossenschaften genötigt fühlten, die Arbeitgeber vor den Auswirkungen der Diskussion zu warnen, und ihnen den Hinweis gaben, sich auf keinen Fall unter Druck setzen zu lassen. In einer gemeinsamen Erklärung distanzierten sich die gesetzlichen Unfallversicherungsträger von den Angeboten selbsternannter Experten ausdrücklich. Ein seltener Vorgang, wenn eine Aufsichtsbehörde dazu rät, sich bei einer gesetzlichen Vorgabe, wozu die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nun einmal zählt, Vernunft und Ruhe walten zu lassen. Und das in einem Land, in welchem die Disziplin „Rechtsvorschriften“ einen überaus hohen Stellenwert genießt.
In diesem speziellen Fall muss man den Gesetzgeber aber in Schutz nehmen. Die Hintergründe der Gesetzesänderung kann ein jeder im Gesetzentwurf des Bundestages nachlesen. Zu einem sollte die Regelung zur „Klarstellung hinsichtlich der Gefährdungsfaktoren dienen“, zum anderen zielte der Gesetzgeber darauf ab, „die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern.“ Was die Experten schon seit 1996 wussten, nämlich dass psychische Belastungen untrennbar zu einer Gefährdungsbeurteilung gehören, sollte noch einmal deutlicher hervorgehoben werden.
„Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen soll nicht dazu dienen, alle Lebensumstände der Beschäftigten zu verbessern.“
Die Bundesregierung stellte in ihrer Begründung auch klar, dass die Regelung nicht bezwecken soll, „den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern.“ Und weiter, dass Maßnahmen dem Arbeitgeber nur insoweit abverlangt werden, die durch „Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten.“ Und genau hier befindet sich der Graben zwischen den verschiedenen betrieblichen Parteien in der Diskussion zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.
Um die Hintergründe besser zu verstehen, bedarf es eines kleinen Umwegs über die Frage: Was sind psychische Belastungen? Nach der DIN sind sie „die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüssen, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.“ Aus der Arbeitspsychologie weiß man, dass der Mensch psychische Belastung sogar braucht. Sie sind der Motor für die persönliche Entwicklung, sie sind normaler und notwendiger Bestandteil des menschlichen Lebens – auch des Arbeitsleben. Psychische Belastungen sind weder per se negativ noch positiv, sie sind zuerst einmal wertneutral zu betrachten. Erst die individuellen Auswirkungen der psychischen Belastungen auf den einzelnen Menschen können eine positive oder aber auch negative Beanspruchung auslösen.
Ein kleines vereinfachtes Beispiel, dass sicherlich alle Büromitarbeiter kennen: Der eine Kollege bekommt Schweißausbrüche und ist völlig genervt, wenn sein Telefon schon wieder klingelt. Der Büronachbar freut sich jedesmal auf ein neues Gespräch, er wartet sogar sehnsüchtig darauf dass endlich jemand anruft. Die psychische Beanspruchung, sprich die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung – in diesem Fall Stress oder Freude/Bestätigung, ist das persönliche Resultat der psychischen Belastung „Telefonklingeln“.
Zurück zu den gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitgeber: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ So formuliert es der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Diese Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durch und bei der Arbeit ist eine Beurteilung der Einflüsse und nicht die Beurteilung der individuellen Voraussetzungen, sprich des Leistungsstands, des Gesundheitszustands oder der Lebensumstände des Mitarbeiters. Es soll eben nicht die psychische Beanspruchung, sondern die wertneutrale Belastung beurteilt werden. Oder vereinfacht formuliert: Denken Sie sich den Mitarbeiter vom Arbeitsplatz bei der Gefährdungsbeurteilung weg. Betrachten Sie nur die Einflüsse der Arbeitsaufgaben, der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes.
Um noch mehr Druck aus der Diskussion zu nehmen, muss man im Arbeitsschutzgesetz nur einen Absatz weiter gehen: „Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“ Übersetzt heißt dies, es sind typische Gefährdungen der Tätigkeit zu berücksichtigten (Art der Tätigkeit) und nicht alle erdenklich möglichen Einflüsse. Und der Arbeitgeber kann im Falle eines vermutlich vergleichbaren Ergebnisses (gleichartige Arbeitsbedingungen) eine Gefährdungsbeurteilung kopieren. Dies soll insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen helfen, sich an Handlungsleitfäden oder standardisierten Fragebögen entlangzuarbeiten. Welche Merkmale (Einflüsse) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sein sollen, beantwortet z.B. die Checkliste zur „Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen“ vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für die Arbeitsschutzbehörden (LASI).
Insgesamt können wir zusammenfassen:
- Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen handelt es sich um eine Beurteilung der Arbeitsgestaltung, nicht der „Psyche“ eines einzelnen Mitarbeiters. Psychische Belastungen sind von psycho-sozialen Belastungen abzugrenzen.
- Es ist keine Raketenwissenschaft notwendig, um typische arbeitsbedingte Gefährdungen zu beurteilen (der Arbeitgeber darf und kann auf bestehende kostenfreie Handlungshilfen zurückgreifen, bspw. auf „riKA – riskoo Kurzanalyse für die Arbeitsgestaltung“).
- Es muss keine Mitarbeiterumfrage erfolgen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Bei der Einbindung der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung fungieren üblicherweise die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Berater der Betriebe. Sie werden von den Betrieben ohnehin gemäß der DGUV-Vorschrift 2 beauftragt, den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.