Arbeitsmedizinische Vorsorgen und "G"-Untersuchungen

  • 13. September 2022

Arbeitsmedizinische Untersuchung, G-Untersuchung, Eignungsuntersuchung, Vorsorgeuntersuchungen, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuungen fallen diese Begrifflichkeiten immer wieder. Doch was steckt eigentlich hinter diesen ärztlichen Untersuchungen und welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind notwendig?

Aus den "G"-Untersuchungen wurden die arbeitsmedizinische Vorsorgen – ohne Untersuchung

Im Alltagssprachgebrauch sind die Abkürzungen wie "G 42", "G 26", "G 25" oder "G 41" weiterhin üblich, auch wenn diese sogenannten G-Untersuchungen (Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)  schon längst keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr sind. Die G-Grundsätze sind Handlungsanleitungen für den Betriebsarzt, während die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit 2008 die verbindliche Rechtsvorschrift für den Arbeitgeber ist.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die die technischen und organisatorischen Anstrengungen des Arbeitsgebers ergänzt. Sie dient der Information der Mitarbeiter zur Wechselwirkung zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese, aber nicht zwingend eine Untersuchng. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung eine körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese dem Mitarbeiter an. Untersuchungen, im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dürfen allerdings nicht gegen den Willen des Mitarbeiter durchgeführt werden.

Es gibt drei Varianten arbeitsmedizinischer Vorsorgen: die Pflichtvorsorgen, die Angebotsvorsorgen und die Wunschvorsorgen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden (Eignungsuntersuchungen, Tauglichkeitsuntersuchungen, Einstellungsuntersuchungen).

Was sind Pflichtvorsorgen?

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt (s. Tabelle). Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Nimmt der Mitarbeiter an einer Pflichtvorsorge pflichtwidrig nicht teil, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis der Arbeitnehmer sich der Pflichtvorsorge unterzogen hat. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.

Was sind Angebotsvorsorgen?

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Der Mitarbeiter kann das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Die Folgen für den Mitarbeiter im Bezug auf eine später auftretenden Erkrankung oder Berufskrankheit, welche gegebenenfalls mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge rechtzeitig erkannt hätte können, sind momentan aufgrund fehlender Rechtssprechungen noch nicht abzusehen. Es ist z.B. denkbar, dass der Mitarbeiter sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen muss, seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben.

Was sind Wunschvorsorgen?

Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.  

Was sind Eignungsuntersuchungen?

Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers und unterliegen einer privatrechtliche bzw. arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter. Bei der Eignungsuntersuchung erbringt der Mitarbeiter den Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung für die berufliche Anforderung. Hier liegt die Unterscheidung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche das Ziel der persönliche Aufklärung und Beratung des Mitarbeiters über Gesundheitsrisken bei der Arbeit hat. Vereinzelt gibt es in den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung des Mitarbeiters (sogenannter Eignungsvorbehalt), z.B. Fahrzeugführer, Feuerwehrdienst, Kranführer.

Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kann die ärztliche Untersuchung dienen, wenn keine andere, gleich wirksam und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es nur wenige Eignungsuntersuchungen durch Rechtsvorschriften: Fahrerlaubnisverordnung (§11 FeV), Gefahrstoffverordnung (Schädlingsbekämpfung  und Begasungen), Triebfahrzeugführerscheinverordnung (§ 5 TfV), Seearbeitsgesetz (§ 11 SeeArbG), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 24a, 24b LuftVZO). Eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ersetzt im übrigen nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Was sind Einstellungsuntersuchungen?

Die Einstellungsuntersuchung ist eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, die vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses vom Bewerber erbracht werden muss. 


Anlassbezogene arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen 

Bei folgenden Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht- oder Angebotsvorsorgen vom Arbeitgeber zu veranlassen oder anzubieten: 

Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgen ("G"-Untersuchungen)

© betriebsarzt.online – ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

Anlass Grundsatz (alt) § Rechtsgrundlage Bemerkung
Tätigkeiten mit Gefahrstoffe
Tätigkeiten bei denen mit als gefährlich eingestuften Gefahrstoffen (Auflistung) umgegangen wird.

G 1.1
G 1.2
G 7
G 8
G 9
G 10
G 11
G 12
G 14
G 15
G 16
G 19
G 29
G 32
G 33
G 36
G 38

Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge iVm Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 a bis c.

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder die Gefahrstoffe in Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 c aufgeführt sind.

Bei den Tätigkeiten wird mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen oder diese werden freigesetzt. G 40 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorge iVm Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 a bis c.

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

Bei den Tätigkeiten wird mit hautresorptive Gefahrstoffen umgegangen und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt kann nicht ausgeschlossen werden. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 c ArbMedVV

Pflichtvorsorge iVm Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 c.

Angebotsvorsorge, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

Tätigkeiten bei denen Epoxidharze eingesetzt werden. G 23
G 24
Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 g ArbMedVV Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen.
Bei den Tätigkeiten wird mit Blei oder anorganischen Bleiverbindungen umgegangen. G 2
G 3
Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 h ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge
Tätigkeiten bei denen mit Hochtemperaturwolle umgegangen wird. G 1.4
G 26
Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 i ArbMedVV

Pflichtvorsorge (G 1.4) soweit krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden könne.

Angebotsvorsorge (G 26) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Pflichtvorsorge (G 26) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

Tätigkeiten bei denen mit Isocyanaten umgegangen wird. G 27 Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 d ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge
Bei den Tätigkeiten kommt es zum Kontakt mit atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen. G 23
G 24
Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 k ArbMedVV Angebotsvorsorge
Bei der Tätigkeit handelt es sich um Schädlingsbekämpfung. G 26
G 40
Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 a ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Eignungsuntersuchungen gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (Bundesarbeitsblatt Nr. 12/95, S. 41, berichtigt Bundesarbeitsblatt Nr. 4/1996, S.46).

Freisetzung von Stäube
Bei den Tätigkeiten wird Mehlstaub freigesetzt. G 23 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2  j ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge (in Abhängigkeit der         Mehlstaubkonzentration pro Kubikmeter Luft)
Bei den Tätigkeit wird Hartholzstaub freigesetzt. G 44 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV Pflichtvorsorge
Bei den Tätigkeiten wird Asbest freigesetzt. G 1.2 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV Pflichtvorsorge
Bei den Tätigkeiten werden Getreide- oder Futtermittelstäube freigesetzt. G 1.4 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 c ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge (in Abhängigkeit der         Luftkonzentration pro Kubikmeter Luft einatembarem Staub)
Freisetzung von Gasen
Bei den Tätigkeiten kommt es zu Diesel- oder Benzinabgasen im direkten Bereich der Mitarbeiter (bspw. durch den Einsatz von mit Verbrennungsmotoren betriebene Geräte oder Fahrzeuge). G 7 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV Pflichtvorsorge
Tätigkeiten bei denen Metalle geschweißt oder getrennt werden G 39 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 f ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge  (in Abhängigkeit der         Luftkonzentration pro Kubikmeter Luft Schweißrauch
Bei den Tätigkeit findet eine Begasung von Räumen oder Containern statt. G 26
G 40
Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 b ArbMedVV

Angebotsvorsorge

Eignungsuntersuchungen gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (Bundesarbeitsblatt Nr. 12/95, S. 41, berichtigt Bundesarbeitsblatt Nr. 4/1996, S.46).

Belastungen der Haut
Bei den Tätigkeiten werden Handschuhe aus Naturgummilatex getragen. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 f ArbMedVV Pflichtvorsorge (bei Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial)
Es werden flüssigkeitsdichte Handschuhe über 2 Stunden am Tag (arbeitstäglich, summiert) getragen. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e ArbMedVV Angebotsvorsorge
Es werden flüssigkeitsdichte Handschuhe über 4 Stunden am Tag (arbeitstäglich, summiert) getragen. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a ArbMedVV Pflichtvorsorge
Die Tätigkeiten beinhalten mehr als 2 Stunden tägliche (arbeitstäglich, summiert) Feuchtarbeit. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 2 e ArbMedVV Angebotsvorsorge
Die Tätigkeiten beinhalten mehr als 4 Stunden tägliche (arbeitstäglich, summiert) Feuchtarbeit. G 24 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 a ArbMedVV Pflichtvorsorge
Infektionsgefährdungen
Bei den Tätigkeiten kommt es zu einem gezieltem Umgang mit Biostoffen (Viren, Bakterien, Pilzen Parasiten). G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff. ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorge

Gezielte Tätigkeiten sind unmittelbar auf die biologischen Arbeitsstoffe ausgerichtete Tätigkeiten. Definitionsgemäß müssen dabei alle drei aufgeführten Kriterien des § 2 Abs. 8 der Biostoffverordnung für gezielte Tätigkeiten erfüllt sein. Bei Fehlen nur eines der drei Kriterien handelt es sich immer um nicht gezielte Tätigkeiten. 

Bei den Tätigkeiten kann es zum Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 über infizierten Proben, Verdachtsproben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren kommen. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff. ArbMedVV

Pflichtvorsorge

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Erreger, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für MItarbeiter darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. 

Es handelt sich um Tätigkeiten in der Abfall- und Wertstoffentsorgung, z.B. Abfallsammlung, Biomüllentsorgung, Wertstoffsortierung oder Grünabfälle. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 oder 2 ff. ArbMedVV Angebotsvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in Klär- bzw. abwassertechnische Anlagen oder in der Kanalisation. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 i) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Tieren oder zu Tierschlachtungen (insbesondere Gefügelschlachtung). G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 j) ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung von erwachsenen Menschen. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 c) e) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in einer Tuberkuloseabteilung oder anderen pulmologische Einrichtungen. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 3 b) ArbMedVV Pflichtvorsorge

Es handelt sich um Tätigkeiten in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern (ausgenommen sind Einrichtungen ausschließlich zur Kinderbetreuung).

G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 d) e) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in einer Einrichtungen zur Kinderbetreuung. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 3 d) f) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten im Notfall- und Rettungsdienst. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 g) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in der Pathologie. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 h) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 k) ArbMedVV Pflichtvorsorge

Es handelt sich um Tätigkeiten in oder in der Nähe von Fledermausunterschlupfen mit einem mit engem Kontakt zu Fledermäusen.

G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 l) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um Tätigkeiten in niederer Vegetation oder mit direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und in Zoos. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 m) ArbMedVV Pflichtvorsorge
Bei den Tätigkeiten kann es zu einer Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen kommen. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1 c) ArbMedVV Angebotsvorsorge
Bei den Tätigkeiten kann es zur Übertragung schwerer Infektionskrankheiten kommen, für die eine Impfung möglich ist. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 a) ArbMedVV Angebotsvorsorge
Bei den Tätigkeiten kam es in der Vergangenheit zur Übertragung einer schwerer Infektionskrankheiten. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 b) ArbMedVV Angebotsvorsorge
Physikalische Einwirkungen (Temperaturen, Druck, Lärm, Lasten, …)
Bei den Tätigkeiten kann es zu extremen Hitzebelastungen kommen. G 30 Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV

Pflichtvorsorgen

Beispiele für Hitzbelastungen: 

Leichte Handarbeit (Schreiben, Tippen, Zeichnen, Nähen, Buchführung), Kontrollgänge, Kranführer aller Art, Fahrer von Flurförderzeugen, Elektriker für Steuer- und Regelanlagen, Tätigkeiten in Schaltwarten, Brenner in der keramischen Industrie ab 34 °C wenn Expositionszeit über 60 Minuten.

Intensive Arm- und Körperarbeit (Tragen von schwerem Material, Schaufeln, Arbeiten mit Vorschlaghammer, Sägen; Bearbeiten von hartem Holz mit Hobel oder Stechbeitel, Graben, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussstücken, Legen von Betonplatten) ab 30 °C wenn Expositionszeit über 60 Minuten.

Bei den Tätigkeiten kann es nicht zu extremen Kältebelastungen (unter - 25° C) kommen.

  Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV Pflichtvorsorgen
Die Tätigkeiten sind mit Lärmbelastungen verbunden. G 20 Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV

Pflicht- oder Angebotsvorsorgen

Tätigkeiten sind mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von 80 dB(A) über 8 h am Tag beziehungsweise ein Peak von 135 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewert wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Die Tätigkeiten sind mit Vibrationen verbunden. G 46 Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 4 ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorgen
Die Tätigkeit ist mit Taucharbeiten verbunden. G 31 Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV Pflichtvorsorge
Die Mitarbeiter sind oder können einer Laserstrahlungen ausgesetzt sein.   Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 6 ArbMedVV Pflicht- oder Angebotsvorsorgen
Die Tätigkeiten sind mit Heben, Tragen, Halten, Ziehen oder Schieben von schweren Lasten verbunden. G 46 Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV Angebotsvorsorgen
Die Tätigkeiten sind mit erzwungenen Körperhaltungen im Knien, oder mit langandauerndem Rumpfbeugen/-drehen verbunden. G 46 Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV Angebotsvorsorgen
Bildschirmtätigkeiten
Es wird mit und an Bildschirmgeräten (Monitoren) gearbeitet. G 37 Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV  Angebotsvorsorge
Die Mitarbeiter surfen während der Arbeitszeit auf Facebook. G 99 § 5a ArbMedVV Wunschvorsorge
Fahr- und Steuertätigkeiten
Bei den Tätigkeiten werden Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand eingesetzt. G 25 Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV
DGUV Vorschrift 68

Eignungsuntersuchungen 

Bei den Tätigkeiten werden Hubarbeitsbühnen eingesetzt. G 25 Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV, DGUV Grundsatz 308-008 Eignungsuntersuchungen 
Bei den Tätigkeiten werden selbstfahrende Geräte oder Maschinen (Baumaschinen, -fahrzeuge, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge etc.) eingesetzt. G 25 Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV Eignungsuntersuchungen 
Auslandsreisen
Es kommt zu Auslandsreisen in die Tropen oder Subtropen. G 35 Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 2 ArbMedVV Pflichtvorsorge bei Auslandsreisen und Tätigkeiten in Tropen und Subtropen.
Es kommt zu Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.  G 35 Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 2 ArbMedVV Pflichtvorsorge für Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.
Tragen von Atemschutz (Atemschutzgeräteträger)
Bei den Tätigkeiten muss Atemschutz getragen werden. G 26 Anhang Teil 4 Abs. 1  Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ArbMedVV

Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

Eignungsuntersuchungen für die Feuerwehren (§ 14 DGUV Vorschrift 49, Feuerwehrdienstvorschrift 7 – FwDV 7)

Arbeiten mit Absturzgefahr und persönlicher Schutzausrüstung (alt: Höhentauglichkeit)
Bei der Tätigkeit besteht eine Absturzgefahr und es muss eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturzgefahr getragen werden. G 41 § 2 Abs. 1 Nr. 3 PSV-BV Eignungsuntersuchungen
Forschungseinrichtungen und Labore
Es kommt zu regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien. G 42 Anhang Teil 3 ArbMedVV Pflichtvorsorge
Es handelt sich um gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. G 42 Anhang Teil 2 Abs. 3 ArbMedVV  Pflichtvorsorge
Bei den Tätigkeiten kommt es zur Freisetzung von Labortierstäuben aus Tierhaltungsräumen und -anlagen. G 23 Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 e Pflichtvorsorge